Teilnahmebedingungen Dining-Pass


1. Teilnahme

1.1. BOSG prüft die Anfrage/Bewerbung der Gastronomiebetriebe entsprechend seinen Qualitätsrichtlinien und entscheidet frei über die Aufnahme im Dining-Pass.

1.2. BOSG garantiert nach Zulassung dem Gastronomiebetrieb, die kostenlose Teilnahme am BOSG Dining-Pass.

1.3. Der Gastronomiebetrieb wird auf der Webseite von BOSG als BOSG Dining-Pass Partner entsprechend gekennzeichnet.

1.4. BOSG garantiert dem Gastronomiebetrieb, den Dining-Pass über die eigenen Kommunikationskanäle aktiv zu vermarkten.


2. Annahme

2.1. Der Gastronomiebetrieb verpflichtet sich zu Annahme der Reservationen von Genussreisenden mit BOSG Dining-Pass, welche immer und ausschliesslich zu zweit anreisen dürfen. Ablehnungen der Genussreisenden bestehen nur bei begründeten Spezialanlässen.


3. Leistungen

3.1. Gastronomiebetriebe offerieren das günstigere Hauptgericht. Alle anderen Konsumationen der Genussreisenden werden normal verrechnet, BOSG hat darauf keinerlei Anspruch.

3.2. Einlösung der Einladung. Genussreisende weisen beim Bezahlen den BOSG Dining-Pass vor. Mit Ihrer Unterschrift und oder Stempel und Datum, entwerten die Gastronomiebetriebe die Einladung und bestätigen Ihrem Gast, dass Check-in bei Ihnen.

3.3. Der Gastronomiebetrieb entscheidet selbständig, ob dieser den Genussreisenden das Angebot nur einmal oder mehrmals zugänglich machen will.


4. Nutzungsrechte

4.1. Mit der Teilnahme am BOSG Dining-Pass, sichert BOSG dem Gastronomietrieb die Nutzungsrechte der Teilnahme zu. Der Gastronomiebetrieb wiederum, sichert BOSG die Nutzungsrechte der im Profil verwendeten Texte, Bilder, Logos, Dokumente zu, welche zur Bereitstellung von Marketingaktivitäten im Rahmen des Projektes genutzt und verwendet werden können. Der Betrieb verpflichtet sich im Streitfall zur Schadloshaltung von BOSG und zum Verfahrensbeitritt.

4.2. Die Partnerschaft tritt jeweils per sofort nach der Zulassung und unbefristet in Kraft. und kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und kostenfolge durch beide Parteien gekündigt werden.


5. Haftung

5.1. Werden einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in den AGB eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertrags-Parteien gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

5.2. Fallen die BOSG Plattform und oder System vorübergehend oder dauerhaft aus, entsteht daraus keine Haftung von BOSG gegenüber dem Gastronomiebetrieb.

5.3. Änderungen und Ergänzungen zu diesem AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

5.4. Die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Subsidiär gelten die Bestimmungen über den einfachen Auftrag gemäss Artikel 394 ff. OR. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben, sind nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg beizulegen. Sollten sich die Parteien nicht einigen können, vereinbaren sie für alle im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden Streitigkeiten die Stadt Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand.

Stand: 11.12.2020